Corona-Wirtschaftshilfen November 2020 – Details

Wer ist Antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die direkt oder indirekt von den angeordneten Schließungen betroffen sind. Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihres Umsatzes mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Verbundene Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des Gesamtumsatzes des Verbundes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen werden erstattet.

Wie hoch ist die Förderung?
Pro Schließwoche bekommen Unternehmen 75% des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019. Die Hilfe wird als einmalige Kostenpauschale gewährt.  Die Förderobergrenze beträgt 1 Mio. Euro. Zuschüsse darüber benötigen die Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die für Soloselbständige alternative Berechnung ist der durchschnittliche Wochensatz im Jahr 2019. Antragsberechtigte, die nach dem 31.10.2019 ihre Tätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz den durchschnittlichen Wochenumsatz von Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Wochenumsatz seit der Gründung wählen.

Was wird angerechnet?
Alle anderen staatlichen Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden. Zum Beispiel Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld. Umsätze, die trotz Schließungen im November erzielt werden, werden bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes angerechnet, um eine Überförderung zu vermeiden.  

Wo können Anträge gestellt werden?
Anträge können über die IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden. Dabei muss die elektronische Antragstellung von einem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer durchgeführt werden. Ausgezahlt wird die Wirtschaftshilfe über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder. Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Fördermittel beantragen, können den Antrag direkt stellen, unterliegen aber besonderen Identifizierungspflichten. Erste Auszahlungen sollen noch im November erfolgen.

Neuerung beim KfW-Schnellkredit
Der KfW-Schnellkredit ist für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten geöffnet worden. Über die Hausbanken können die Unternehmen Kredite von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig vom erzielten Umsatz 2019. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.
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Quellen: Pressemitteilung des BMWi