Überbrückungshilfe III des Bundes – ein Überblick

Wer ist antragsberechtigt?

Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. Euro sind antragsberechtigt. Je nach Betroffenheit gibt es unterschiedliche Voraussetzungen. Folgende Kriterien sorgen jeweils für eine Antragsberechtigung:

Zeitraum 2020:

Zeitraum April – Dezember 2020
Im Zeitraum April – Dezember 2020 wurden an zwei aufeinanderfolgenden Monaten ein Umsatzrückgang von 50 % oder im gesamten Zeitraum durchschnittlich 30 % nachgewiesen. Vergleichswert sind die Vorjahresmonate. Die Zuschüsse werden dann für alle Monate von Januar bis Juni 2021 und rückwirkend für Dezember 2020 gezahlt, in denen ein Einbruch von mind. 30 % nachgewiesen wird. Diese Regelung steht Unternehmen aller Branchen offen und ist unabhängig davon, ob in diesen Monaten ein bundesweite Schließung bestand. (Fixkostenzuschuss max. 200.000€/Monat)

November und/oder Dezember 2020
In den Monaten November und/oder Dezember 2020 wurde ein Umsatzrückgang von mind. 40 % verzeichnet (vgl. Vorjahresmonat) und das Unternehmen ist nicht direkt oder indirekt von den Schließungen seit dem 02.11.2020 betroffen. Die Zuschüsse werden rückwirkend für November/Dezember 2020 gezahlt. (Fixkostenzuschuss max. 200.000€/Monat)

Dezember 2020
Im Dezember muss ein Umsatzeinbruch von mind. 30 % zu verzeichnen (vgl. Vorjahresmonat) sein und das Unternehmen ist direkt oder indirekt vom Dezemberlockdown (Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 13.12.20) betroffen. Der Zuschuss wird dann rückwirkend für Dezember 2020 gezahlt. (Fixkostenzuschuss max. 500.000€, davon Abschlagszahlung max. 50.000€)

Zeitraum 2021:

Januar bis Juni 2021
Das Unternehmen ist von Januar bis Juni 2021 durch bundesweite Schließungen direkt oder indirekt betroffen und verzeichnet einen Umsatzrückgang von mind. 30 % im Vergleich zu den entsprechenden Monaten 2019. In diesem Fall erhalten sie für jeden Monat mit bundesweiten Schließungen einen Fixkostenzuschuss ( max. 500.000€/Schließungsmonat, davon Abschlagszahlungen max. 50.000€).

Unternehmen, die nicht direkt oder indirekt von den Schließungen betroffen sind, müssen einen Umsatzrückgang von mind. 40 % im Vergleich zu den entsprechenden Monaten im Jahr 2019 aufweisen. (Fixkostenzuschuss max. 200.000€/Schließungsmonat)

Info: Als direkt betroffen gelten alle Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge eines Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Gemäß diesen Entscheidungen sind Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten in Monaten mit Schließungsanordnung als direkt betroffene Unternehmen anzusehen. Indirekt von den bundesweiten Schließungen betroffene Unternehmen sind jene Unternehmen, die mind. 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Was und wie viel wird zurückerstattet?

Rückerstattet werden

  • Mieten und Pachten,
  • Finanzierungskosten,
  • Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 %,
  • bauliche Modernisierungen/Renovierungen/Umbauten für Hygienemaßnahmen bis 20.000€ und
  • Marketing-/Werbekosten.

Die Höhe der Fixkostenzuschüsse ist abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs gegenüber dem Vergleichszeitraum 2019.
Bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch werden bis zu 90 %/Monat erstattet,
bei 50 – 70 % bis zu 60 %/Monat und
zwischen 30 und 50 % Umsatzeinbruch werden bis zu 40 % der monatlichen Fixkosten erstattet.

Anträge  für Überbrückungshilfe II und III können elektronisch gestellt werden Überbrückungshilfe-Plattform. Das Antragsverfahren ist zweistufig und kann nur in Zusammenarbeit mit folgenden Dienstleistern (prüfende Dritte) gemeinsam gestellt werden (z. B. Steuerberater/in, Rechtsanwalt/in, Buchprüfer/in, Wirtschaftsprüfer/in).
Den Überblick zur Überbrückungshilfe III gibt es auch in diesem Dokument: Überblick BMWi oder über die Webseite des BMWi Weitere Infos.